Termine

< Mai 2012 >
So Mo Di Mi Do Fr Sa
    1 2 3 4 5
6 7 8 9 10 11 12
13 14 15 16 17 18 19
20 21 22 23 24 25 26
27 28 29 30 31    

Bundesnetzwerk Europaschule
c/o Elballe 162
06848 Dessau


www.bundesnetzwerk-europaschule.de

Satzung

"BUNDES-NETZWERK EUROPASCHULE“ e.V.

 

"L'Europe - ma grande patrie."

Albert Camus

§ 1 Name und Sitz

 Der Verein führt den Namen: „Bundes-Netzwerk Europaschule“ e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in 06846 Dessau, Elballee 162.

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dessau einzutragen.

§ 2 Zweck

Verein fördert den Prozess der europäischen Integration im Bereich der Bildung, versteht sich als Beratungsgremium des Bundes und der Länder.

 Das Zusammenwirken der Europaschulen in der Bundesrepublik Deutschland zielt auf

  • die Verbesserung der Zusammenarbeit und Verständigung von Menschen verschiedener Herkunft, Nationalität und Kultur insbesondere in Europa,

  • die Entwicklung der Qualität von Schule durch länderübergreifenden Erfahrungsaustausch

  • die Schaffung von günstigen  Rahmenbedingungen für schulische und außerschulische Einrichtungen, die sich für die Stärkung der europäischen Dimension in Schule, Hochschule und Gesellschaft engagieren.

  • das Entwickeln von einheitlichen Bildungsstandards für die Europaschulen im Rahmen der Europäischen Dimension im Unterricht als auch im außerschulischen Angebot.

 Damit wird die Weiterentwicklung der Schulen und außerschulischen Einrichtungen mit europäischen und internationalem Profil gefördert und die europäische und internationale Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung, Fort - und Weiterbildung gestärkt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der steuerrechtlichen Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

 Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

Die Gründer des Vereins sind die ersten Mitglieder. Weitere Mitglieder können jede natürliche Personen, jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, aber auch jede nicht rechtsfähige Personenvereinigung werden, von denen zu erwarten steht, das sie den in §2 niedergelegten Zweck des Vereins unterstützen und fördern. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen.

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod;

 b) durch Austritt zum Jahresende, der Austritt ist mit eingeschriebenem Brief spätestens drei Monate zuvor dem Vorstand zu erklären.

c) durch Ausschluss

    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Bei Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

der Mitgliedsbeitrag beträgt pro Jahr: für natürliche Personen: 30.00 €, juristische Personen zahlen einen Mitgliedsbeitrag nach Selbsteinschätzung - mindestens jedoch den Jahresbeitrag für natürliche Personen. Der Mitgliederbeitrag kann in der Mitgliederversammlung zeitgemäß angepasst werden. Beitragsfrei können Schulen, Hochschulen, Volkshochschulen und ähnliche Einrichtungen als Mitglieder aufgenommen werden. Dies liegt im Ermessen des Vorstandes.  

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand,

2. die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

 (1) Der Vorstand besteht aus einem (einer) Vorsitzenden, zwei StellvertreterInnen, einem Schatzmeister/in, einem Schriftführer/in sowie je einem Beisitzer/in aus den Mitgliedsbundesländern.Dem geschäftsführenden Vorstand gehören die Beisitzer nicht an. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern vertreten.

(3) Der geschäftsführende Vorstand setzt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Sie wird durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen.

(4) Der geschäftsführende Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit des Vereins und einen Kassenbericht zu geben.

(5) Zur Verwirklichung seiner Ziele ist der Verein auf Beihilfen und Spenden angewiesen. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Annahme.

(6) Der geschäftsführende Vorstand wird durch den 1.Vorsitzenden/in oder einen Stellvertreter/in einberufen. Die Einladung hat acht Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Mitglieder anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Über die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen und von dem Vorsitzenden und Schriftführer/in zu unterzeichnen. Jedes Vorstandsmitglied, jeder Beisitzende erhält ein Protokoll.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom geschäftsführenden Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich unter Einhaltung einer frist von zwei Wochen einzuladen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden und begründet sein.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer,

  2. Entlastung des gesamten geschäftsführenden Vorstandes,

  3. Wahl des neuen geschäftsführenden Vorstandes. Der geschäftsführende Vorstand wird auf drei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des 1.Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.

  4. Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen dem geschäftsführenden Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.

  5. Jede Änderung der Satzung,

  6. Entscheidung über die eingereichten Anträge,

  7. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt haben. Der geschäftsführende Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimme.Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

§ 11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltung gelten als ungültige Stimme.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei der Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an den Landesverein „EURO - Begegnung“ e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Beschlossen am 05. November 2004 in der Mitgliederversammlung in der Sachsen-Anhaltischen Vertretung beim Bund in 10117 Berlin, Luisenstraße 18

Vereinsdaten Vereinsregister: Amtsgericht Dessau
Geschäftsstelle Reg.Nr. 585 
Elballee 162 Vereinskto: Sparkasse Wittenberg
06846 Dessau Kto: 310 956
  BLZ: 805 501 01